Häufig gestellte Fragen zu unseren Versicherungen für Flugsportler

FAQ - Häufige Fragen zu unseren Versicherungen

Weder die Schuld zugeben, noch ablehnen und auf keinen Fall etwas bezahlen, ohne vorher mit uns gesprochen zu haben. Oftmals beruhigen sich die Gemüter, wenn man klarstellt, daß man versichert ist. Dem Geschädigten möglichst gleich unsere Adresse mitteilen (hier genügt für viele schon unsere Homepage) und darum Bitten, eine Schadenaufstellung mit den Belegen der Kosten zusammenzustellen. Bei Schäden an Fahrzeugen darum bitten, daß nicht gleich ein Gutachter beauftragt werden soll, sondern vielmehr mit uns zu klären ist, ob ein Kostenvoranschlag eventuell schon ausreicht.
Unserem Büro möglichst sofort (spätestens nach 3 Tagen) eine Nachricht zukommen lassen - auch dann, wenn noch gar nicht feststeht, ob jemand Forderungen stellen wird. Sofern eine Person verletzt wurde, oder ein größerer Sachschaden ( ab ca. € 10.000,00) ein Protokoll bei der Polizei verfassen lassen und das Flugunfallbüro des DAeC e.V. (www.daec.de) informieren. Die Adressen von Zeugen aufnotieren.
Auch das ist eine Angelegenheit des Haftpflichtversicherers. Wir suchen den Anwalt aus und begleichen sein Honorar - auch wenn ein Rechtsstreit zu Ungunsten unseres Versicherten ausgehen sollte. Auf jeden Fall nicht selbständig, ohne Rücksprache mit uns einen Rechtsanwalt auswählen.
Im Prinzip ja. Dennoch gibt es hier Abgrenzungen zu normalem Gepäck eines Flugreisenden und der Kleidung oder den persönlichen Gegenständen eines mitfliegenden Passagiers im Luftsport. Wir prüfen im Einzelfall, ob das verlorene oder beschädigte Teil tatsächlich in der Obhut unseres Versicherten war, oder ob der Passagier selbst für seine persönlichen Gegenstände verantwortlich war. Um Ärger zu vermeiden, empfehlen wir dringend den Passagieren vorher mitzuteilen, daß Sie für Ihre Brillantringe, die Rolex oder die Digitalkamera im Falle einer Beschädigung oder eines Verlustes selbst verantwortlich sind.
Da hat sich der Gesetzgeber etwas Außergewöhnliches ausgedacht. Anders als im übrigen Europa bestehen erweiterte Versicherungspflichten: Nicht nur die Halterhaftpflichtversicherung ist nachzuweisen, auch eine Passagierhaftpflichtversicherung bei unentgeltlichen Aktivitäten!
Auf den Versicherungsschutz ist das österreichische Recht anzuwenden. Da unsere Versicherer eine Zulassung beim dortigen Aufsichtsamt für das Versicherungswesen haben und auch österreichische Versicherungssteuern gezahlt werden, unterliegen die Versicherungsdeckungen dem österreichischen Recht. Weiterhin muß eine Deckung für Flugunfalluntersuchungskosten bestehen. Dies bietet die Euro Aviation im Rahmen der Haftpflichtversicherungen zuschlagsfrei allen Mitversicherten an. Achtung: Im Luftsport schreibt das Gesetz lediglich dann eine Untersuchung vor, wenn dadurch weitere Erkenntnisse zur Sicherheit im Luftsport zu erwarten sind. Die Entscheidung trifft nicht etwa ein selbständig herbeieilender Unfallsachverständiger, sondern die Luftfahrtbehörde in Österreich. Gerne übernehmen wir die Meldung dorthin, sofern wir unmittelbar nach dem Unfallereignis verständigt werden.
Ja. Auch wenn man sich sicher ist, daß es im Schadenfall nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kommt - auf die Forderung z.B. der Krankenkasse hat man keinen Einfluß mehr. Immer öfter werden die Tandempiloten aufgefordert, die Kosten der Krankenkasse zu begleichen. Dies ist natürlich eine Sache für die Passagierhaftpflichtversicherung - wenn man Eine hat.
Nein! Wer sich einen Gleitschirm ausleiht und bei einer Bruchlandung das Gerät zerstört, wer sich eine Helmkamera ausleiht und diese im Freifall verliert, hat zwar für den entstandenen Schaden aufzukommen - über eine Haftpflichtversicherung besteht in diesem Falle jedoch kein Versicherungsschutz. Diese Gegenstände werden rechtlich den eigenen Gegenständen gleichgestellt. Da man sich für Beschädigungen an seinen eigenen Ausrüstungsgegenständen ja auch nicht haftpflichtig machen kann, geht das nun auch nicht, bei geliehenen Gegenständen.
Im Luftsport entwickeln sich die Disziplinen in der Wettkampfspringerei als auch die Aktivitäten im Funsportbereich stets weiter. Vor einigen Jahren begann man im Fallschirmsport z.B. mit Boardsprüngen, heute ist dies zu einer tollen Wettkampfdisziplin geworden. Wer weis, was uns die Zukunft noch so alles beschert... Im Zusammenhang mit dem Haftpflichtversicherungsschutz stellt sich dem verantwortungsbewußten Luftsportler nun die Frage, ob der Versicherungsschutz bei der Mitnahme von Gegenständen gegeben ist, oder nicht? Grundsätzlich sind alle Aktivitäten, die über das normale Maß der luftsportlichen Aktivität hinausgehen, dem Versicherer zu melden. Der Versicherer ist nämlich im Zuge seiner Gleichbehandlungspflicht verpflichtet zu Prüfen, ob er dafür eine Mehrprämie verlanden muß, oder gar dieses Haftungsrisiko ausschließen sollte. Dies ist wohl auch jedem klar, der mit einem Motorroller, Schlauchboot oder einem Skyball aus dem Flugzeug springt. Die Mitnahme von Skyboards oder Helmkameras wird von unserem Versicherer mittlerweile jedoch schon als eine übliche Aktivität bewertet und ist somit nicht extra zu melden. Dies kostet bei der GFF-Card nichts extra. Bitte jedoch an die Sorgfaltspflichten eines jeden Luftsportlers denken. Sofern es Verbandsempfehlungen oder gar gesetzliche Vorschriften für die Verwendung solcher Zusatzgerätschaften gibt, sind diese einzuhalten - andererseits könnte ein Versicherer den bezahlten Schaden vom mitversicherten Luftsportler zurück verlangen.
Klar - natürlich unterstützen wir euch, wenn einmal Gäste Euren Club besuchen und diese Sportler keinen gültigen Versicherungsschutz haben. Wichtig ist nur eine deutsche oder österreichische Adresse. Vorsicht: Der Versicherungsschutz ist in Gefahr, wenn diese Personen überwiegend (mehr als 182 Tage) in Deutschland wohnen. In diesem Fall muß der ausländische Mitbürger nämlich zum Fliegen / Springen auch eine deutsche Lizenz besitzen!
Geräteprüfungen sind gesetzlich geregelt. Der Halter hat diese Auflagen zu befolgen. Unser Versicherer wäre berechtigt, im Schadenfall solche Schäden abzulehnen, unabhängig, ob die fehlende Prüfung ursächlich zum Unfallgeschehen steht, oder nicht.
Nein. Erfahrungsgemäß macht das keinen Sinn. Oft gibt es auch im Winter und Frühjahr schöne Tage. Dann wurden wir bei kurzfristigen Verträgen gebeten, diese ruhenden Versicherungen wieder zu aktivieren. Da wir nur durch kostensparende Maßnahmen die Beiträge gering halten können, möchten wir diese An- und Abmeldeaktionen nicht anbieten. Bei uns ist man solange versichert, bis eine Kündigung schriftlich ausgesprochen wird.
Sofort nach Faxeingang besteht Versicherungsschutz in Form einer vorläufigen Deckungszusage - wenn uns für den fälligen Beitrag eine Einzugsermächtigung erteilt wurde solange, bis wir mittels Mahnung einen eventuell nicht erhaltenen Erstbeitrag mit einer Frist einfordern; - wenn wir um die Ausstellung einer Rechnung gebeten werden: bis 21 Tage nach Absenden der Rechnung. Jedoch immer nur dann, sofern der Versicherungsbeitrag auch wirklich gezahlt wird. In einem Folgejahr (unsere Versicherungen laufen ja automatisch weiter, sofern uns keine Kündigung schriftlich zugeht), besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Folgebeitrag noch nicht gezahlt wurde und zwar solange, bis eine schriftliche Mahnung mit entsprechender Frist von uns an den Mitversicherten abgeschickt wurde. Beendet werden kann der Versicherungsschutz nur zum 31.12., sofern bis 30.09. schriftlich gekündigt wurde, bei Tod oder bei Wegzug aus dem Geschäftsgebiet. Beitragsanteile gibt es nicht zurück. Auch dann nicht, wenn die Ausrüstung ver- kauft wird. In diesem Falle geht die Versicherung auf den Erwerber über. Uns ist die Adresse des neuen Halters mitzuteilen. Der neue Halter kann dann auch ohne Einhaltung einer Frist zum 31.12. schriftlich kündigen.
Eine Kündigung muß uns bis 30.September vorliegen, denn schon im Oktober bereiten wir die neuen Bestätigungen für den 01.Januar vor.
Sofern wir bis zum 30.Oktober jedoch um Auflösung des Vertrages zum Jahresende gebeten werden, können wir dies jedoch bei Überweisung einer Stornogebühr i.H.v. € 15,00 noch realisieren.
Tipp: Auch danach können wir nach Absprache alternativ zur Auflösung eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in eine sinnvolle Unfallversicherung ohne Flugsportrisiko zum Jahresbeitrag von nur € 75,00 ohen Gebühren umsetzen!
Sofern uns keine anderslautende Verfügung vorliegt: die gesetzlichen Erben.
Alle gesetzlich Versicherten (z.b. AOK, Barmer, KKH, TKK etc.) eventuell auch unvollständig privat versicherte haben im Ausland mit Deckungslücken zu rechnen. In Amerika werden z.B. gar keine Kosten übernommen. Aber auch in Ländern, die mit Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen haben, ist die Arzt oder Krankenhausrechnung selbst zu zahlen.
Eine abgetrennte Hauptkappe wird vermißt. Zwecks Suche wird ein Kleinflugzeug gechartert. Dies sind keine Bergungskosten. Die Feuerwehr rückt aus und holt den Schirm von einem Fabrikdach herunter. Das sind keine Bergungskosten. Die Feuerwehr holt einen verletzten Gleitschirmflieger nach einer Baumlandung aus dem Baum. Dies sind Bergungskosten. Der Rettungshubschrauber holt den verletzten Luftsportler aus unwegsamen Gelände, es stellt sich heraus, daß der Bruchpilot unverletzt ist. Dies sind Bergungskosten. Der Verletzte wünscht eine heimatnahme Verlegung seines Krankenhausaufenthaltes, die Fahrt im Kranken- wagen sind keine Bergungskosten.
Schnittwunden, Hautabschürfungen und Verbrennungen im Gesicht werden medizinisch versorgt. Sofern jedoch eine optische Verbesserung gewünscht wird sind das "Schönheitsoperationen", an der sich die Krankenkasse nicht beteiligt. Diese Kosten werden bis € 3.000,00 über unsere Unfallversicherung beglichen, sofern diese feiwillige Versicherung abgeschlossen wurde und sich diese Operation ursächlich auf ein Unfallereignis bezog.
Ja, im Tarif A. Die Unfallversicherunge ist immer Aktiv. Ob bei Arbeit oder Freizeit - es besteht Versicherungsschutz, weltweit und rund um die Uhr.
Ja und Nein! Wie sollen wir diese Frage beantworten? Als Lizenzinhaber muß man selber wissen, was man mit der Lizenz machen darf und was nicht! Ob die australische Gleitschirmlizenz eines in Österreich lebenden Inders bei Flügen im Tschad regelkonform ist, wissen wir nicht.Wir werden im Schadenfall jedenfalls prüfen, ob sich unser Mitversicherter regelkonform verhalten hat oder nicht. Also unser Tip: Erkundigt Euch beim nationalen Aeroclub, ob man dort mit der bestehenden Lizenz fliegen darf, oder nicht. Tip: Ausländer, die eine Lizenz eines FAI- Mitgliedslandes haben, dürfen in Deutschland fliegen, sofern Sie keine deutsche Staatsbürgerschaft haben oder als ausländischer Staatsbürger weniger als die Häfte eines Jahres in Deutschland leben.
Nein! Als Mitglied des amerikanischen Fallschirmsportverbandes hat man nur auf Sprungplätzen in Amerika Versicherungsschutz, die auch der USPA angehören.
Bei Hängegleitern und Ultralights ja, sofern Sie durch den Betrieb des Luftsportgerätes entstehen. Bei Gleitschirmen und Fallschirmen nein, denn Sie sind am Boden nicht in Betrieb.
Sorry - das muß der Kunde bezahlen. Wir bieten einen preiswerten Versicherungsschutz an und stellen eine Rechnung aus. Dieser Rechnungsbetrag muß auf unserem Konto eingehen. Sofern Eure Banken Spesen berechnen, müssen diese Beträge zusätzlich von Euch getragen werden!
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